Rechtsprechung
   VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17.NW   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,7298
VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17.NW (https://dejure.org/2017,7298)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03.03.2017 - 4 L 216/17.NW (https://dejure.org/2017,7298)
VG Neustadt, Entscheidung vom 03. März 2017 - 4 L 216/17.NW (https://dejure.org/2017,7298)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,7298) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 3 BauGB, § 2 Abs 6 BauO RP, § 8 Abs 9 S 1 BauO RP, § 123 Abs 1 VwGO, § 80 Abs 7 S 2 VwGO
    Abänderungsantrag gegen einstweilig angeordneten Baustopp

  • esovgrp.de

    BauGB § 9,BauGB § 9 Abs 1,BauGB § 9 Abs 3,LBauO § 2,LBauO § 2 Abs 6,LBauO § 8,LBauO § 8 Abs 9,VwGO § 80,VwGO § 80 Abs 7,VwGO § 80 Abs 7 S 2,VwGO § 123
    Abstandsfläche, Abänderungsantrag, Änderungsantrag, Änderungsantragsgegner, Änderungsantragsteller, Antragsgegner, Antragsteller, Ausgangsverfahren, Baurecht, Bebauungsplan, Beigeladener, Bestimmtheit, Bestimmtheitserfordernis, Beteiligter, Festlegung der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VG Neustadt, 07.08.2014 - 3 L 644/14

    Festlegung einer Geländeoberfläche

    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    Dies ist z.B. der Fall bei schwierigen topographischen Verhältnissen, wenn es die Sicherheit oder gestalterische Gesichtspunkte erfordern, die natürliche Geländeoberfläche aufgrund von Aufschüttungen bzw. großer Unregelmäßigkeiten und Schwankungen nicht mehr feststellbar ist, oder eine Harmonisierung des Geländes aus sonstigen Gründen unerlässlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 8 B 10341/96.OVG - VG Neustadt, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 L 644/14.NW -, juris; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 17. September 1979 - II W 1.204/79 -, BauR 1980, 158 zur Festlegung der Geländeoberfläche in der Baugenehmigung).

    Zwar dürfte der Antragsgegner als zuständige Bauaufsichtsbehörde hier befugt sein, in einem Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO analog § 2 Abs. 6 LBauO durch Verwaltungsakt (s. VG Neustadt, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 L 644/14.NW -, juris; Jeromin in: Jeromin a.a.O., § 2 Rn. 80) eine isolierte Festsetzung der Geländeoberfläche vorzunehmen.

  • BVerwG, 07.01.2016 - 4 VR 3.15

    Abänderungsverfahren; Beteiligtenstellung; Rubrum

    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    Dies hat u.a. Folgen für die Anwendung der Kostenvorschriften (§ 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 1 VwGO statt § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO; s. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 4 VR 3.15 -, NVwZ-RR 2016, 357).

    Die Kammer hält es aber aus Gründen der Klarheit vorzugswürdig, in der vorliegenden Konstellation auch im Abänderungsverfahren das Rubrum des Ausgangsverfahrens beizubehalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 8 B 10519/16 -, juris; a.A. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 4 VR 3.15 -, NVwZ-RR 2016, 357 und Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 22 CS 16.1682 -, juris: Antragsteller des Abänderungsverfahrens ist der ursprüngliche Beigeladene, Antragsgegner des Abänderungsverfahrens ist der ursprüngliche Antragsteller; der Hoheitsträger ist notwendig beizuladen).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.06.2016 - 8 B 10519/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zur Bezeichnung der Beteiligten im

    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    2 1. Was die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anbetrifft, schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 27. Juni 2016 - 8 B 10519/16 -, juris an, wonach es sachgerecht sei, die Beteiligten auch im Abänderungsverfahren mit der Beteiligtenstellung zu bezeichnen, die sie im Ausgangsverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO hatten.

    Die Kammer hält es aber aus Gründen der Klarheit vorzugswürdig, in der vorliegenden Konstellation auch im Abänderungsverfahren das Rubrum des Ausgangsverfahrens beizubehalten (s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 8 B 10519/16 -, juris; a.A. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2016 - 4 VR 3.15 -, NVwZ-RR 2016, 357 und Bay. VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 22 CS 16.1682 -, juris: Antragsteller des Abänderungsverfahrens ist der ursprüngliche Beigeladene, Antragsgegner des Abänderungsverfahrens ist der ursprüngliche Antragsteller; der Hoheitsträger ist notwendig beizuladen).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.04.2003 - 8 A 10936/02

    Geländeoberfläche, Festlegung der Geländeoberfläche, Aufschüttung, Gelände,

    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    Ferner sind die Auswirkungen einer Festlegung der Geländeoberfläche im Hinblick auf die Anwendung von nachbarschützenden Vorschriften zu beachten und abzuwägen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2003 - 8 A 10936/02.OVG -, ESOVG).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.02.2016 - 1 A 10815/15

    "Natürliche" Geländeoberfläche vor Ablauf einer Frist von 30 Jahren seit der

    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    Diese Geländeoberflächen lassen sich in aller Regel durch Urkunden zweifelsfrei nachweisen und verfügen, da ihre Festlegung unter Abwägung auch der nachbarlichen Interessen erfolgen muss, gegenüber den Betroffenen über eine im Vergleich zur tatsächlichen Geländeoberfläche erhöhte Legitimation (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 10815/15 -, NVwZ-RR 2016, 764).
  • OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 48/12

    Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall

    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    In Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Schluss, dass dem hier maßgeblichen Bebauungsplan, dessen Gültigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht "inzident" überprüft werden muss (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 2 B 48/12 -, juris), nicht entnommen werden kann, dass er nicht nur aus städtebaulichen Gründen die Höhenlage der im Wege der offenen Bauweise zu errichtenden Hauptgebäude bestimmen, sondern auch im Sinne von § 2 Abs. 6 LBauO die Geländeoberfläche als der für die Berechnung der Wandhöhe und damit für die Tiefe der Abstandsfläche maßgebliche Bezugspunkt festlegen wollte.
  • OVG Saarland, 17.09.1979 - II W 1.204/79
    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    Dies ist z.B. der Fall bei schwierigen topographischen Verhältnissen, wenn es die Sicherheit oder gestalterische Gesichtspunkte erfordern, die natürliche Geländeoberfläche aufgrund von Aufschüttungen bzw. großer Unregelmäßigkeiten und Schwankungen nicht mehr feststellbar ist, oder eine Harmonisierung des Geländes aus sonstigen Gründen unerlässlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 8 B 10341/96.OVG - VG Neustadt, Beschluss vom 7. August 2014 - 3 L 644/14.NW -, juris; vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 17. September 1979 - II W 1.204/79 -, BauR 1980, 158 zur Festlegung der Geländeoberfläche in der Baugenehmigung).
  • VGH Bayern, 17.11.1994 - 26 CS 94.3069
    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    Bei Maßnahmen der Festlegung der Höhenlage eines nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zulässigen Gebäudes und der in § 2 Abs. 6 LBauO vorausgesetzten Festlegung der Geländeoberfläche handelt es sich grundsätzlich um voneinander zu trennende Entscheidungen; d.h. die Höhenlage im Sinne des § 9 Abs. 3 BauGB ist nicht notwendigerweise identisch mit der Geländeoberfläche (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Auflage 2016, § 9 Rn. 214; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 1994 - 26 CS 94.3069 -, juris und Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand Januar 2017, § 9 Rn. 139).
  • BVerwG, 30.06.2008 - 9 VR 16.08

    Veränderte Umstände, Abänderung, Anordnungsanspruch, Planfeststellungsbeschluss,

    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    Eine Veränderung der Umstände kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen oder in einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bestehen, die für die rechtliche Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblich waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 9 VR 16/08 -, NVwZ 2008, 1010; Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 185).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2015 - 2 B 10498/15

    Beamtenrecht; Abbruch des Auswahlverfahrens nach Konkurrentenstreit;

    Auszug aus VG Neustadt, 03.03.2017 - 4 L 216/17
    Über den eingeschränkten Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Anträge nach § 123 VwGO entsprechend anwendbar (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10498/15.OVG - Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 35 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.09.2004 - 8 B 11561/04

    In einem Abänderungsantragsverfahren, das einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren

  • VGH Bayern, 01.12.2016 - 22 CS 16.1682

    Eilrechtsschutz (selbständiges Änderungsverfahren) gegen Genehmigung für

  • VG Neustadt, 12.05.2017 - 3 L 539/17

    Nachbarschützende Wirkung einer Hauptgruppenfestsetzung in offener Bauweise;

    In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein Bauvorhaben eines Dritten ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 2 B 48/12 -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 3. März 2017 - 4 L 216/17.NW -).
  • VG Schwerin, 24.07.2018 - 2 B 1339/18

    Zulässigkeit eines Abänderungsantrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bei parallel

    Würde man demgegenüber den Beteiligten ein Wahlrecht zuerkennen, ob sie im Wege des Abänderungsverfahrens (§ 80 Abs. 7 VwGO), der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 VwGO) oder parallel in beiden Verfahren gegen den Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. September 2004 - 8 B 11561/04 - juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2017 - 28 L 3809/17 - juris; Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 30. Dezember 2005 - 3 L 1060/05 - juris; wohl auch Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. März 2017 - 4 L 216/17.NW - juris; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt, Stand: Juni 2017, § 80 Rn. 552 ff.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 198; Windthorst in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Nebengesetzen, 2. Auflage 2018, § 80 Rn. 253), so wären der Streitgegenstand des Abänderungsverfahrens und derjenige des Beschwerdeverfahrens identisch.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht